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Chromtrioxid in REACH Anh. XIV aufgenommen

26.04.2013

Mit der VO EU Nr. 348/2013 nimmt die Europäische Kommission acht weitere Stoffe in den Anhang XIV der REACH Verordnung Nr. 1907/2006 auf und bestimmt damit die Fristen für eine letztmögliche Antragstellung für eine Zulassung gem. REACH und die Übergangsfrist bis zur letztmaligen Verwendung falls keine Zulassung beantragt bzw. genehmigt wurde.
Neben Chromtrioxid werden sechs weitere Chromverbindungen (Säuren, die sich aus Chromtrioxid bilden und deren Oligomere, Natriumdichromat, Kaliumdichromat, Ammoniumdichromat, Kaliumchromat, Natriumchromat)  und Trichlorethylen in den Anhang XIV aufgenommen.

Mit Chromtrioxid wird erstmals ein in der Industrie weit verbreiteter Stoff aufgenommen auf den nicht einfach verzichtet werden kann und ein Ersatz nicht in Sicht ist. Alleine die Verwendung für die Herstellung von funktionalen und dekorativen Schichten auf Metallen und Kunststoffen macht diesen Stoff derzeit unverzichtbar. Die gefährlichen Eigenschaften, welche die Aufnahme in den Anh. XIV begründen sind nur als Chromtrioxid fest oder in gelöster Form gegeben. Die damit erzeugten Schichten bestehen aus metallischem Chrom und weisen nicht die gefährlichen Eigenschaften auf.
Das Preis-Leistungsverhältnis dieser Oberflächen ist derzeit unersetzbar. Im Sanitärbereich ist diese Oberfläche die erste Wahl bei den Kunden, in anderen Industriesparten wie im allg. Maschinenbau oder der Flugzeugindustrie sorgt Chrom für harte und verschleißfeste Schichten mit bestimmten tribologischen Eigenschaften.

Wohl auch deshalb haben sich Firmen aller Industriesparten zusammengetan um gemeinsam die Zulassungsanträge zu erarbeiten. Als eines der ersten Zulassungsverfahren nach REACH wird mit Spannung der Ablauf und die Haltung der Kommission bei der Bewertung  der Unterlagen verfolgt.
In der VO Nr. 348/2013 werden ebenfalls die Kobaltverbindungen  Kobalt(II)-sulfat, Kobalt-dichlorid, Kobalt(II)-dinitrat, Kobalt(II)-karbonat und Kobalt(II)- diacetat   genannt deren Aufnahme in den Anh. XIV mit der Empfehlung der Agentur vom 20. Dezember 2011 priorisiert wurden. Die Aufnahme in den Anh. XIV wird für diese Stoffe verschoben, ein Dossier sollte zunächst erarbeitet werden da bestimmte Verwendungen (Oberflächenbehandlung) als nicht sicher beherrscht angesehen werden.